Allgemeine Geschäftsbedingungen der ReMass GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ReMass GmbH & Co. KG
Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder Verkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt wird. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Es gilt ausschließlich der schriftliche Inhalt der Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen bei Verkaufsverhandlungen gelten nur mit schriftlicher Bestätigung.
Abbildungen und Beschreibungen der ausgelieferten Waren in Prospekten, Preislisten, Katalogen etc. sind für die Ausführung nicht verbindlich. Dies gilt ebenso für die auf unterschiedlichen Ausfall des Materials, oder auf technische Gründe zurückzuführende Abweichungen in Farbe, Oberflächenglanz und Bezugsmaterial. Ebenso sind materialbedingte oder sonst unvermeidbare Toleranzen, gerade bei Echtlederausführungen, möglich. Abweichungen in der technischen Ausführung bleiben vorbehalten.
Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware ab Lager Berlin (Erfüllungsort). Alle Frachtkosten wie z.B. Rollgelder, Transportversicherung/Spesen, Flächenfracht, Ein- und Ausfuhrzölle und Zustellgebühren usw. sind ohne anders lautende Vereinbarungen vom Empfänger zu tragen. Die Wahl der günstigsten Versendungsart liegt bei uns.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Falls nicht anders vereinbart, sind bei Auftragserteilung 50 % des Rechnungsbetrages sofort zu zahlen (Barzahlung oder Überweisung), die Restzahlung hat spätestens bei Warenübergabe an den Kunden per Nachnahme oder als Barzahlung zu erfolgen. Im Export wird nur Ware versandt, wenn der Rechnungsbetrag incl. aller Kosten auf unserem Konto gutgeschrieben wurde. Der Kunde erhält rechtzeitig die Information, wann die Ware zum Versand bereitgestellt und damit der Rechnungsbetrag beglichen wird. International anerkannte Kreditsicherungen z.B. Akkreditiv werden nur nach unserer schriftlichen Bestätigung akzeptiert.
Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 17a UstG. hat der Besteller seine Ust-Ident-Nummer mitzuteilen und an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken. Wird die Umsatzsteuerfreiheit von Finanzamt nicht anerkannt so hat der Besteller die Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen und die sonstigen Nebenkosten an uns zu zahlen. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Bestellers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen Kostenvorschuss für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.
Fracht, Verpackung, Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt.
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Zum Abladen und Einbringen hat der Besteller auf seine Kosten ausreichende Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
Wir sind berechtigt, die Lieferung auch in Teilmengen auszuführen und in Rechnung zu stellen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Erschwernisse und Verzögerungen in der Anlieferung und die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn ansonsten frachtfreie Lieferung vereinbart war. Aufstellung, Inbetriebnahme gelieferter Geräte erfolgen gegen gesonderte Berechnung.
Lieferfristen, Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der zurückgeschickten und unterschriebenen Auftragsbestätigung. Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Waren zum Versand fertig gemeldet sind.
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatz-Ansprüche herleiten.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Lieferkreditlimits voraus.
Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Für die Beschaffenheit der Ware sind die in Deutschland gültigen rechtlichen und technischen Vorschriften verbindlich. Deshalb kann die ReMass GmbH & Co. KG keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Ware den rechtlichen und technischen Bestimmungen des Importlandes entspricht.
Der Importeur verpflichtet sich, die Ware nur in den Verkehr zu bringen, wenn die Montage und Bedienungsanleitung in der Landessprache unter Beachtung einer erforderlichen Änderung und Ergänzung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts übersetzt ist. Des Weiteren darf die Ware nur in den Verkehr gebracht werden wenn diese der speziellen rechtlichen und technischen Vorgaben des jeweiligen Landes entsprechen.
Der Importeur hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware, bevor sie im Importland in den Verkehr gebracht wird, von ihm und auf seine Kosten nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Anforderungen des Importlandes modifiziert und angepasst wird. Hierzu muss sich der Importeur über nationale Abweichungen sowie zusätzliche, nationale Normen und Sicherheitsvorschriften informieren, diese einhalten und seine Kunden über diese Auflagen informieren.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Zahlung aller Forderungen des Lieferers durch den Kunden, bleibt das Eigentum der gelieferten Ware beim Lieferer.
Eigentumserwerbe des Kunden an der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache, sind ausgeschlossen. Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch im Falle der Weiterverarbeitung mit anderen Waren zu einer neuen Sache, an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt und kann strafrechtliche Folgen haben.
Gewährleistung
Soweit nicht anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist die gesetzlichen Regelungen gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei Ware, die nicht neu ist, verkürzt sich die Mängelhaftung auf ein Jahr.
Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung der Ware verpflichtet. Etwaige Beschädigung und Verluste sind sofort bei Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Kaufleute die §§377, 378 HGB.
Waren, die durch ihren Gebrauch einem natürlichen Verschleiß unterliegen und unabhängig von der Benutzungszeit kaputt gehen können, unterliegen nur im Falle eines Produktions- oder Materialfehlers der Gewährleistung.
Erfolgt die Lieferung der bestellten Ware in das Ausland, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Werk. Sämtliche mit der Gewährleistung verbundenen Transportkosten defekter Teile zwischen Deutschland und dem Ausland werden vom Käufer getragen. Bei Erwerb von Geräten für den gewerblichen Gebrauch versteht sich die Gewährleistung als Werksgarantie. Schadensersatzansprüche insbesondere für entgangene Umsätze oder sonstige Vermögensschäden bei Ausfall der Geräte können nicht geltend gemacht werden.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Solange der Besteller in Zahlungsverzug ist, sind wir zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet.
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von anderer Seite bearbeitet, behandelt oder verändert worden ist oder wenn unsere Betriebsanleitungen nicht befolgt worden ist.
Haftung, Verjährung
Generell schließen wir jede Haftung aus. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Regelungen nach Gefahrenübergang.
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder einer sonstigen anläßlich des Vertragsschlusses getroffenen sonstigen Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Sinn der Bestimmung am Nächsten liegende.
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist unser Geschäftssitz.